Barrierefreiheit.
Barrierefreiheit.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Bestellstrecke zum Abschluss eines Energieliefervertrages auf der Internetseite www.rheinhessische.de.
Wir sind bemüht, unsere Website im Einklang mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/228 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen vom 16. Juli 2021, der ergänzenden Verordnung zum Barrierefreiheitsgesetz (BFSGV) vom 15. Juni 2022 sowie der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 vom 12. September 2011 barrierefrei zugänglich zu machen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die ergänzende Verordnung zum Barrierefreiheitsgesetz finden auf jegliche Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die für Verbraucher erbracht werden, Anwendung (vergl. § 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG). Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind nach § 2 Nr. 26 BFSG definiert als Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Als Energieversorger bieten wir auf unserer Website unter www.rheinhessische.de die Möglichkeit zum Abschluss von Energielieferverträgen.
Wir haben umfassende Maßnahmen ergriffen, um unsere Bestellstrecke barrierefrei zu gestalten und die Anforderungen der EN 301 549 soweit wie möglich umzusetzen. Dazu gehören unter anderem:
Nicht barrierefreie Inhalte:
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
a) Je nach Konfiguration der Bestellstrecke Unvereinbarkeit mit der EN 301 549
Wir arbeiten kontinuierlich daran, auch diese Punkte zu verbessern.
Eingeschränkte oder nicht erfüllte Kriterien der Barrierefreiheit, welche in der Zuständigkeit des Website-Betreibers liegen, der die Bestellstrecke einbindet. Darunter fallen beispielsweise sinnvolle Dokumententitel (EN 301 549 Nr. 9.2.4.2) oder korrekte Syntax (EN 301 549 Nr. 9.4.1.1), wenn diese nicht im Bereich der Anwendung selbst liegt.
Je nach individueller Einrichtung und Pflege der einzelnen Bestellstrecken können derzeit folgende Barrieren auftreten:
Nicht aussagekräftige Linktexte: (EN 301 549 Nr. 9.1.1.1)
Manche Links sind unklar benannt und erschweren Nutzer*innen mit assistiven Technologien die Orientierung.
Maßnahmen: Schulungen zur barrierefreien Linkbenennung
Fehlerhafte Überschriftenhierarchie: (EN 301 549 Nr. 9.1.3.1, 9.4.1.2) Überschriften sind teils inkonsistent oder in falscher Reihenfolge, was die Navigation mit Screenreadern erschwert.
Maßnahmen: Schulungen zur korrekten Nutzung von Überschriften
Unklare Überschriften oder Titel: (EN 301 549 Nr. 9.2.4.6 )
Einige Überschriften geben den nachfolgenden Inhalt nicht verständlich wieder. Maßnahmen: Information zur Überarbeitung zentraler Titel, Hinweise zur klaren Strukturierung an Kund:innen
b) Unverhältnismäßige Belastung
Barriere: Vergrößerung (EN 301 549 Nr. 9.1.4.4 )
Der Kalender wird bei Vergrößerung der Seite nicht entsprechend skaliert und bleibt in seiner ursprünglichen Größe.
Maßnahme: Wo immer möglich, setzen wir auf native Funktionen und Komponenten des Browsers, um eine bestmögliche Kompatibilität mit assistiven Technologien sowie mit den Anzeige- und Bedienungseinstellungen der Nutzer*innen zu erreichen. Dies betrifft unter anderem die Datumsauswahl, bei der der verwendete Datepicker Bestandteil der jeweiligen Browserfunktionalität ist. Da dessen Gestaltung und Verhalten durch den jeweiligen Browserhersteller bestimmt wird, haben wir auf dessen barrierefreie Umsetzung nur begrenzten Einfluss. Das Eingabefeld für das Datum kann auch manuell über die Tastatur ausgefüllt werden. Diese Eingabe wird vom System vollständig unterstützt und stellt eine barrierefreie Alternative zum grafischen Kalender dar.
c) Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften.
Die Verwendung von einfacher Sprache kann die Zugänglichkeit der Inhalte zusätzlich verbessern – insbesondere für Menschen mit kognitiven Einschränkungen oder geringen Deutschkenntnissen. Die Anforderungen an einfacher Sprache fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften.
Sollten Ihnen Barrieren auffallen, kontaktieren Sie uns bitte. Wir nehmen Ihr Feedback ernst und möchten unser Angebot stetig verbessern.
Diese Erklärung wurde am 11. Juni 2025 erstellt.
Sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten von www.rheinhessische.de aufgefallen? Oder haben Sie Fragen zum Thema Barrierefreiheit? Dann können Sie sich gerne bei uns melden. Bitte benutzen Sie dafür das vorgesehene Feedback-Formular.
Sie können uns auch per Post oder telefonisch kontaktieren:
Rheinhessische Energie- und Wasserversorgungs-GmbH
Binger Straße 135
55218 Ingelheim
06132-7801-300
Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes errichten die Länder derzeit eine gemeinsame Stelle.
Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) soll als neue Anstalt des öffentlichen Rechts zum 28. Juni 2025 in Sachsen-Anhalt, in der Landeshauptstadt Magdeburg, die Arbeit aufnehmen. Voraussetzung hierfür ist die Ratifikation des Staatsvertrages zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) durch alle Bundesländer. Alle Länder schaffen derzeit die hierfür notwendigen Voraussetzungen.
Kontakt:
Ihre Anfragen bzw. Meldungen richten Sie bis zur formalen Errichtung der MLBF an:
Tel.: (0391) 567 4530
E-Mail: MLBF@ms.sachsen-anhalt.de