Weiterlesen …
©Dominika - stock.adobe.com
Energiemarkt aktuell

CO2-Kostenaufteilungsgesetz. Entlastungspaket für Mieter:innen.

Zurück zur Beitragsübersicht

Seit 2021 hat CO2 in Deutschland ein Preisschild: Für jede verbrannte Kilowattstunde aus fossilen Energieträgern müssen Verursacher:innen seitdem eine stetig steigende Abgabe bezahlen. Das gilt auch fürs Heizen mit Erdgas und Fernwärme. Weil Mieter:innen wenig Einfluss auf die Energieeffizienz ihres Zuhauses und somit auf den Verbrauch haben, soll das seit Anfang 2023 geltende CO2-Kostenaufteilungsgesetz für eine fairere Verteilung der Lasten sorgen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum CO2-Preis und zu dem neuen Gesetz im Überblick.

Was genau ist der CO2-Preis?

2019 von der damaligen Regierung mit dem sogenannten Klimapaket beschlossen, startete 2021 der nationale Handel mit Emissionszertifikaten. Seitdem hat der Ausstoß von CO2 seinen Preis, das regelt das Brennstoffemissionshandelsgesetz, kurz BEHG. Demnach müssen sogenannte Inverkehrbringer fossiler Brenn- und Treibstoffe – etwa Energieversorger und Mineralölunternehmen – für jede beschaffte Tonne Brenn- oder Treibstoff Emissionszertifikate kaufen. Die Kosten dafür reichen sie an die Kund:innen weiter. Das heißt: Wer Erdgas, Heizöl, Flüssiggas, Kohle oder auch Treibstoffe wie Benzin und Diesel verbrennt, zahlt für die entstandenen Emissionen einen zunächst staatlich festgelegten Preis, der bis 2026 jährlich steigt. Ab 2027 soll dann die Versteigerung der CO2-Zertifikate den Preis bestimmen – bei einem Mindestgebot von 55 Euro je Tonne.

Was soll der CO2-Preis bewirken?

CO2 zählt zu den schädlichen Klimagasen. Für einen wirksamen Klimaschutz muss sich der Ausstoß deshalb drastisch verringern. Das erklärte Ziel der Bundesregierung: die Treibhausgase bis 2030 mithilfe des nationalen Emissionshandels um 65 Prozent zu verringern und so auch die Klimaschutzvorgaben der Europäischen Union einzuhalten. Dabei entscheidet die Politik, wie viel CO2 Verkehr und Gebäudeheizungen pro Jahr ausstoßen dürfen – je knapper die Vorgabe, desto teurer die Zertifikate. Grundsätzlich hat sich der Emissionshandel bereits als wirksames Instrument für den Klimaschutz etabliert. In der EU müssen Kraftwerksbetreiber und Fluggesellschaften seit vielen Jahren Emissionszertifikate für ihren CO2-Ausstoß erwerben. Die Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel steckt die Bundesregierung in den sogenannten Klima- und Transformationsfonds. Die Mittel stehen für Förderprogramme oder Entlastungspakete rund um die Energiewende zur Verfügung.

Viele sprechen auch von einer CO2-Steuer. Was steckt dahinter?

Fällt der Begriff CO2-Steuer ist damit der CO2-Preis gemeint. Er ist also die umgangssprachliche Bezeichnung des nationalen Emissionshandels. Zwar legt die Politik großen Wert darauf, dass es sich beim CO2-Preis ausdrücklich um keine Steuer handelt. Allerdings wirkt er wie eine. Und das genau genommen sogar im besten Sinne – nämlich steuernd. Klimaschädliches Verhalten kostet, klimafreundliches wird belohnt. Denn Händler oder Produzenten fossiler Brennstoffe müssen die Zertifikate bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt kaufen. Die so entstehenden Kosten legen sie auf ihre Kund:innen um. Das ist explizit erwünscht. Die Kosten fallen wie eine Steuer an – automatisch. Auf den CO2-Preis wird dann anschließend außerdem die Mehrwertsteuer erhoben, die aktuell beim Gas noch bei 7 Prozent liegt, ab 2024 aber wieder auf die vollen 19 Prozent steigen soll.  

Was bedeutet die CO2-Abgabe für Verbraucher:innen?

Das ist im Grunde ganz einfach: Die persönlichen CO2-Kosten hängen vom jeweiligen Verbrauchsverhalten ab. Je mehr Emissionen etwa durchs Heizen oder Autofahren entstehen, desto höher fallen die jeweiligen CO2-Ausgaben aus. Das soll zum sparsamen Verhalten motivieren. Die Crux dabei: Insbesondere Mieter:innen haben nur wenig Einfluss auf das Alter der Heizung und den energetischen Zustand des Gebäudes – und damit nur eingeschränkt auf die Höhe des Energieverbrauchs. Deshalb hat die Bundesregierung zum Januar 2023 das sogenannte CO2-Kostenaufteilungsgesetz auf den Weg gebracht. Das Ziel: Die Lasten zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen fair zu verteilen.

Wie hoch sind die CO2-Kosten bei Erdgas?

2023 hat die Bundesregierung den CO2-Preis aufgrund der hohen Energiekosten eingefroren – die Tonne kostet wie im Vorjahr 30 Euro. Dafür steigt er 2024 deutlich, voraussichtlich auf 40 Euro die Tonne, 2025 sollen 50 Euro je Tonne anfallen. 2026 – so der aktuelle Plan – sieht die Politik eine Spanne zwischen 55 Euro und 65 Euro je Tonne CO2 vor. Ab 2027 beginnt dann die Versteigerung der CO2-Zertifikate – bei einem Mindestgebot von 55 Euro je Tonne.

Umgerechnet auf die Kilowattstunde Erdgas inklusive Mehrwertsteuer bedeutet das:

  • 2023: 0,59 ct/kWh
  • 2024: 0,86 ct/kWh
  • 2025: 0,97 ct/kWh

Wie soll das CO2-Kostenaufteilungsgesetz Mieter:innen entlasten?

Das neue Gesetz trat am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt für alle Wohngebäude, die fossile Brennstoffe zur Wärmeerzeugung nutzen – das schließt auch Fernwärme mit ein. Bis Ende 2022 trugen Mieter:innen die CO2-Kosten fürs Heizen allein – ungeachtet der energetischen Qualität der Immobilie. Das änderte das seit Jahresbeginn geltende CO2-Kostenaufteilungsgesetz. Vermieter:innen werden seitdem an den Mehrausgaben beteiligt – und zwar abhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes. Das soll Anreize schaffen, die Mietshäuser und die Heizung zu sanieren. Denn je effizienter die Technik und je besser die Dämmung, desto weniger zahlen Vermieter:innen für CO2. Grundlage für die Berechnung bildet ein von der Bundesregierung ausgegebenes Zehn-Stufen-Modell. Dabei ist der jährliche CO2-Ausstoß der Wohnung oder des Hauses in Kilogramm je Quadratmeter maßgeblich für die Verteilung der Kosten. Das Stufenmodell hat allerdings einen Nachteil, denn die jeweils zu tragenden CO2-Kosten hängen natürlich stark vom persönlichen Heizverhalten ab. Wer trotz einer energetisch schlechten Immobilie wenig heizt, verringert auch die Ausgaben für die Vermieter:innen. Andersherum steigen die CO2-Kosten für diese, wenn trotz eines effizienten Gebäudes die Mieter:innen einen hohen Verbrauch verursachen.

Muss ich selbst aktiv werden oder erhalte ich die mögliche Rückerstattung automatisch?

Das hängt davon ab, wer die Heizung betreibt. Bei zentralen Lösungen verpflichtet das neue Gesetz Vermieter:innen seit Jahresbeginn, die CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung auszuweisen – mit transparenten Angaben etwa zum Verteilungsschlüssel und zu der Gebäudeeffizienz. Fehlen die Informationen, dürfen Mieter:innen ihren Anteil um drei Prozent kürzen. Mieter:innen mit eigenen Lieferverträgen – etwa bei Etagenheizungen in Mehrfamilienhäusern – müssen selbst handeln und den Anteil der CO2-Abgabe eigenständig berechnen. Anschließend legen sie die Kalkulation den Vermieter:innen schriftlich vor. Das muss spätesten zwölf Monate nach dem Eingang der Jahresverbrauchsabrechnung vom Lieferanten passieren.

Woher bekommen Mieter:innen mit eigenen Lieferverträgen die Informationen zu den CO2-Kosten?

Die Neuregelung gilt für alle Abrechnungszeiträume seit 1. Januar 2023. Deshalb enthält die Jahresabrechnung in diesem Jahr erstmals auch die Ausweisung der CO2-Kosten nach dem neuen Gesetz. Kund:innen der Rheinhessischen finden alle relevanten Informationen direkt im Anschluss an die Berechnung der Entlastung aus der Gaspreisbremse. Dazu gehören: der sogenannte Emissionsfaktor zum Lieferzeitpunkt, der Energiegehalt des Brennstoffs, der CO2-Ausstoß, die Höhe der Mehrwertsteuer sowie die entstandenen CO2-Kosten für die gelieferte Menge Gas oder Wärme.

Wie kann ich die CO2-Kosten-Verteilung selbst ausrechnen?

Am einfachsten funktioniert das mit dem CO2-Kosten-Rechner des Bundeswirtschaftsministeriums. Die dafür benötigten Angaben wie der Emissionsfaktor und der Jahresverbrauch befinden sich alle in der Jahresabrechnung für Gas.

Wer möchte, kann die CO2-Kostenverteilung aber auch selbst einfach ausrechnen.

Schritt 1 – Energiebedarf pro Quadratmeter: Dazu den jährlichen Energieverbrauch in Kilowattstunden (kWh) durch die Wohnungsfläche in Quadratmetern (m²) teilen. Ein Beispiel: Bei einem Jahresverbrauch von 15.000 Kilowattstunden und einer Wohnfläche von 100 Quadratmetern wäre der Energiebedarf 150 Kilowattstunden pro Quadratmeter (kWh/m²).

Schritt 2 – CO2-Ausstoß: Den Emissionsfaktor für Gas (siehe Jahresabrechnung) mit dem Energiebedarf pro Quadratmeter (Schritt 1) multiplizieren. Nach dem obigen Beispiel wären das: 150 kWh/m² × 0,20088 Kilogramm CO2 pro Kilowattstunde (kg CO2/kWh) = 30,13 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter (kg CO2/m2)

Schritt 3 – Einordnung nach dem Stufenmodell: Bei 30,13 kg CO2/m2 müssten die Vermieter:innen 40 Prozent der Kosten übernehmen.

Gibt es Ausnahmen von der gesetzlichen Regelung?

Ausnahmen gelten lediglich für denkmalgeschützte Häuser oder Gebäude in sogenannten Milieuschutzgebieten, da sich diese aufgrund gesetzlicher Vorgaben meist nicht dämmen lassen. Auch für Wohngebäude mit maximal zwei Wohnungen, von denen eine der oder die Vermieter:in selbst bewohnt, gelten Sonderregelungen. Bei gewerblichen Immobilien teilen sich Mieter:innen und Vermieter:innen vorerst die Kosten jeweils zur Hälfte.

Zurück zur Übersicht