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Widersprüche gegen steigende Energiepreise: Fakten zur Preisgestaltung beim Strom und beim Gas.

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Fairness und Transparenz: Dafür steht die Rheinhessische bei der Kalkulation ihrer Energiepreise ein. Auch dann, wenn die Strom- und Gaspreisbremsen in Kraft treten. Antworten auf wichtige Fragen rund um die Gestaltung von Energiepreisen.

Keine Frage. Zum Jahreswechsel steigen die Energiepreise vielerorts kräftig – eine Entwicklung, die zahlreiche Menschen an ihre finanzielle Belastungsgrenze führt. Das sollen die ab 2023 geltenden Strom- und Gaspreisbremsen abmildern – möglichst sogar verhindern. Parallel zu den politischen Debatten rund um die Entlastungpakete mehrten sich allerdings Schlagzeilen, die Energieversorgern Abzocke bei den Preiserhöhungen unterstellten – und dadurch Kund:innen auch von der Rheinhessischen verunsicherten. Generell gilt: Die Regelungen der Energiepreisbremsen gegen Missbrauch sind sehr streng und gehen über die bisherigen kartellrechtlichen Kontrollen hinaus, die bereits für die Preisgestaltung der Grundversorgungstarife gelten. Außerdem pflegt die Rheinhessische seit jeher eine faire und transparente Preispolitik – das gilt auch in der aktuellen Energiekrise. Was das genau bedeutet und weitere wichtige Fragen zur Preisgestaltung beantwortet der folgende Beitrag.

Auch die Rheinhessische erhöht am 1. Januar die Preise für Strom, Gas und Wasser. Warum?

Die Preiserhöhungen ergeben sich aus den seit 2020 explodierenden Beschaffungskosten. Der Strompreis an der Leipziger Energiebörse EEX hat sich seitdem etwa versiebenfacht, der Erdgaspreis allein innerhalb des zurückliegenden Jahres verfünffacht. Zwar kauft die Rheinhessische Strom und Gas für ihre Kund:innen sehr vorausschauend in Raten und über bis zu drei Jahre im Voraus ein. Das verhindert drastische Preisspitzen und dämpft die Auswirkungen hoher Börsenpreise für Haushalte. Dennoch nimmt dieser Spielraum durch die andauernde angespannte Lage auf den Energiemärkten immer weiter ab. Die Preise der Rheinhessischen – und anderer Stadtwerke auch – folgen also den Börsennotierungen mit einem zeitlichen Versatz. Ein Grund, warum der Staat jetzt Haushalte mit den Strom- und Gaspreisbremsen vor gravierenden Folgen schützen möchte. Mit den ab Januar 2023 geltenden 43,07 Cent pro Kilowattstunde in der Grundversorgung Strom und 14,83 Cent je Kilowattstunde in der Grundversorgung Erdgas steht die Rheinhessische im Branchenvergleich allerdings noch recht gut da. Das macht ein Blick in die Vergleichsportale sofort sichtbar.

In den vergangenen Wochen fiel der Großhandelspreis für Gas. Wirkt sich das nicht auf die Preise aus?

Die Entspannung auf dem Gasterminmarkt freut uns – mit 12 Cent pro Kilowattstunde reinem Energiepreis für das Kalenderjahr 2023 verharren die Preise aber immer noch auf einem hohen Niveau. Außerdem wirkt sich selbst ein kräftiger Rückgang nicht unmittelbar auf den Gaspreis der Rheinhessischen aus. Denn wegen der Beschaffung in Teilmengen dauert es eine Zeit, bis sinkende Preise an der Börse bei den Haushalten ankommen. Eine seriöse Prognose zur Preisentwicklung ist aktuell nicht möglich. Kund:innen der Rheinhessischen können aber sicher sein, dass fallende Bezugskosten auf den Beschaffungsmärkten mittel- und langfristig automatisch bei ihnen ankommen.

Kontrolliert der Staat die Rechtmäßigkeit der Preise?

Ja, allein deshalb, weil Energie ein Grundbedürfnis der Menschen und der Wirtschaft ist. Als regionaler Grundversorger und kommunales Unternehmen trägt die Rheinhessische selbst ein hohes Maß an Verantwortung. Generell gilt: Über jede Preiserhöhung muss der Aufsichtsrat entscheiden, der aus kommunalen Vertretern Ingelheims besteht. Außerdem überwacht das Bundeskartellamt die Rechtmäßigkeit der Preisgestaltung von Grundversorgern. In der sogenannten Grundversorgungsverordnung für Strom und Gas regelt der Gesetzgeber außerdem, dass Preiserhöhungen sechs Wochen vor Inkrafttreten öffentlich in der Zeitung bekannt gemacht werden müssen. Darüber hinaus erhalten die Kund:innen ein Schreiben, das über Umfang, Anlass und Voraussetzung des Preisanstiegs informiert sowie auf das Sonderkündigungsrecht hinweist.

Gilt das auch für Sonderverträge?

Grundsätzlich gelten auch für Sonderverträge die Bedingungen der Grundversorgungsverordnungen Strom und Gas – es sei denn, es gibt eine abweichende Regelung in den Allgemeinen Vertragsbedingungen, wie es die Rheinhessische für die Tarife Pure Freude, Treue Seele, Extra Klasse und Volle Freiheit mit eingeschränkter Preisgarantie vorsieht. Was Preiserhöhungen betrifft, so gilt auch hier eine Ankündigungsfrist von sechs Wochen bzw. bei Neuverträgen seit Ende vorigen Jahres eine Vierwochenfrist. Lediglich eine öffentliche Bekanntmachung und die Absegnung des Aufsichtsrates ist bei Sondertarifen nicht erforderlich. Preislich gesehen befinden sich die Tarife im Kerngebiet unter der Grundversorgung. In den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Sonderprodukte ist eine sogenannte eingeschränkte Preisgarantie vereinbart. Sie erlaubt, dass während der Erstlaufzeit lediglich steigende Staatsanteile wie Umlagen und Steuern an die Kund:innen weiterberechnet werden dürfen. Während der Erstlaufzeit von – je nach Produkt – 12 oder 24 Monaten darf die Rheinhessische für die Kostenbestandteile Beschaffung, Vertrieb, Netzentgelt und Messstellenbetrieb keine Preiserhöhungen aussprechen. Dies ist erst im Anschluss erlaubt. Gut zu wissen: Bei den Onlinetarifen dürfen Preiserhöhungen auch online an die Kund:innen kommuniziert werden. Deshalb ist es also wichtig, Änderungen der E-Mail-Adresse der Rheinhessischen mitzuteilen.

Darf die Rheinhessische trotz Energiepreisbremsen im kommenden Jahr die Preise weiter erhöhen?

Es gelten strenge Regelungen für die Preisbremsen, um einen Missbrauch zu verhindern. Sie gehen noch weit über die bisherigen kartellrechtlichen Kontrollen für die Grundversorgungstarife hinaus. Das schließt aber Preiserhöhungen nicht grundsätzlich aus. Denn geht die Entwicklung am Markt weiter wie zuletzt oder nicht beeinflussbare Kosten wie Netzentgelte und Umlagen steigen, würden viele Versorger ohne Preisanpassungen schnell in Schieflage geraten. Allerdings müssen die Energieunternehmen dem Bundeskartellamt künftig nachweisen, dass sie den Strom oder das Gas nur viel teurer als bisher einkaufen konnten.

Einige Verbraucherverbände haben aufgerufen, den Preiserhöhungen zu widersprechen. Ist das rechtmäßig?

Auch bei der Rheinhessischen sind Kund:innen dem Aufruf gefolgt und haben Widerspruch gegen die Preiserhöhungen nach Paragraph 315, 316 BGB eingelegt. Das ist zwar zulässig, hat aber keine rechtliche Bedeutung. Sie sind also unwirksam. Stattdessen können Kund:innen ihren Vertrag vorzeitig kündigen, wenn sie an den Preisen zweifeln. Dazu berechtigt sie das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen, auf das die Rheinhessische immer explizit hinweist. Wichtig: Durch nicht gezahlte Beträge oder Abschläge geraten Kund:innen in Zahlungsverzug. Die Rheinhessische beantwortet alle Widersprüche und klärt darin noch einmal über die Rechtmäßigkeit der Preiserhöhungen auf. In Zeiten, in denen alle Kapazitäten für die Umsetzung der Strom- und Gaspreisbremse benötigt werden, eine echte Herausforderung.

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