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Informationen zur Dezember-Soforthilfe

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Die Gaspreisentwicklung des vergangenen Jahres 2022 ließ die finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekund:innen enorm steigen. Da die Strom- und Gaspreisbremsen erst ab März, rückwirkend zum Januar 2023, greifen, sollten die Belastungen frühzeitig gedämpft werden. Daher übernahm der Staat im Dezember einen Entlastungsbetrag für anspruchsberechtigte Letztverbraucher wie private Haushalte in Form der Dezember-Soforthilfe. In der aktuellen beziehungsweise kommenden Rechnung wird die Entlastung als Gutschrift ausgewiesen. Dabei kommt es häufig zu Abweichungen vom eigentlichen Dezemberabschlag, der zunächst nicht von den Energieversorgern eingezogen wurde. Dieser Beitrag erklärt, warum das so ist.

Hintergründe zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.

Um vor allem Haushalte und kleinere Gewerbetreibende kurzfristig zu entlasten, hatte sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gas- und Wärmekund:innen erhielten im Dezember 2022, spätestens im Januar 2023, eine staatliche Soforthilfe, die sich zunächst am individuellen Dezemberabschlag der Kund:innen orientierte. Mit Ausnahme der Industrie und größerer Gewerbekunden profitierten so alle Gas- und Wärmekund:innen automatisch von der Soforthilfe. Sofern Lastschrifteinzug vereinbart war, wurde der Dezemberabschlag bei Kund:innen der Rheinhessischen nicht eingezogen. Sollten die Zahlungen beispielsweise über einen Dauerauftrag oder mit Barzahlung selbst beglichen werden, mussten die Zahlungen im Dezember nicht getätigt werden. Falls aus Versehen dennoch Zahlungen geleistet worden sind, schreibt die Rheinhessische den Betrag dem Kundenkonto gut. In der Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet.

Durch die gesetzliche Berechnungsvorgabe zur Soforthilfe kommt es jedoch zu Abweichungen vom Dezemberabschlag. Denn die Höhe der eigentlichen Soforthilfe berücksichtigt die zum Jahresende gültigen Preise. Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreis. Bei allen Kund:innen, die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgte die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe?

Folgende Personen, Unternehmen oder Einrichtungen haben eine Berechtigung für die Soforthilfe:

  • Haushaltskund:innen
  • Kund:innen in der Wohnungswirtschaft, die die Soforthilfe an die Mieter:innen im Rahmen der Heizkostenabrechnung weitergeben müssen
  • Zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Reha, Behindertenwerkstätten, Leistungserbringer:innen in der Eingliederungshilfe
  • Staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung oder Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts als eingetragene Vereine

 

Berechnung des individuellen Entlastungsbetrages für Gas.

1/12 des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs
x Bruttoarbeitspreis des zum 1.12.2022 gültigen Vertrags
+ Bruttogrundpreis für Dezember 2022
= Tatsächlicher Entlastungsbetrag

Rechenbeispiel anhand der Grundversorgung (Heiztarif) bei 20.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch, einem Arbeitspreis von 14,83 ct/kWh und einem Grundpreis pro Jahr in Höhe von 134,82 Euro.

Abschlag im Dezember: 325 Euro

Entlastungsbetrag konkret:
20.000/12 = 1.666,66 Kilowattstunden
x 14,83 ct/kWh
+ 134,82/12 = 11,24 Euro
= 258,41 Euro Entlastungsbetrag

Zu Abweichungen zum Dezember-Abschlag kommt es aufgrund von drei Faktoren:

  • Der Dezemberabschlag wurde kundenseitig bewusst erhöht, um vermeintlich davon zu profitieren.
  • Der Dezemberabschlag berücksichtigte nicht den im September prognostizierten Jahresverbrauch.
  • Der Dezemberabschlag berücksichtigte bereits die höheren Preise zum Januar 2023.

Berechnung des individuellen Entlastungsbetrages für Fernwärme.

Auch hier gilt: Der Entlastungsbetrag entspricht nicht dem Abschlag, der im Dezember 2022 hätte gezahlt werden müssen.

Er berechnet sich anhand folgender Formel:
Der vorgesehene September-Abschlag 2022
+ 20 Prozent pauschaler Aufschlag
= Tatsächlicher Entlastungsbetrag

Kunden erhalten diese 20-prozentige Zusatzentlastung, weil unterstellt wurde, dass Fernwärme von September bis Dezember 2022 im Durchschnitt um 20 Prozent teurer geworden ist. In den aktuellen Rechnungen/Gutschriften sind diese Abweichungen berücksichtigt.

Erläuterung der aktuellen Rechnung/Gutschrift.

Die tatsächliche Höhe des Entlastungsbetrags ist auf der kommenden Rechnung separat ausgewiesen. Die Position ist mit „Kostenentlastung Dezember-Soforthilfe nach EWSG (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz)“ gekennzeichnet.

Die Höhe der von Ihnen gezahlten monatlichen Abschläge ist ebenfalls aufgeführt. Darin ist der Dezemberabschlag nicht enthalten, weshalb der tatsächliche Entlastungsbetrag in voller Höhe ausgewiesen wird. Es erfolgt also keine Verrechnung.

Die Soforthilfe als Bestandteil des großen Entlastungspaketes.

Die Dezember-Soforthilfe war Bestandteil mehrerer Entlastungsmaßnahmen. So wurde bereits Arbeitnehmer:innen ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt und die Mehrwertsteuer auf Gas von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Rentner:innen erhielten im Dezember ebenfalls ein Energiegeld von 300 Euro, Studierende sollen einen Zuschuss von 200 Euro bekommen.

In diesem Jahr werden die Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme die Kosten weiter einhegen. Die Preisbremsen gelten ab März 2023– dann aber rückwirkend zum Januar 2023.

Es bleibt dennoch wichtig, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch eine um ein oder zwei Grad niedrigere Temperatur im Zimmer tut. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld – denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.


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