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Das Bild zeigt eine Dame. Sie liegt in Ihrem Liegestuhl, trägt einen grünen Pullover und eine weiße Sonnenbrille. Neben ihr befindet sich ein Solarpark. ©Adobe Stock - rh2010
ÖkostromStromkosten

Energy Sharing. Was ist das?

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Stellen Sie sich vor: Ihre Nachbarn haben eine Photovoltaikanlage auf dem Dach, Sie selbst aber nicht. Bisher konnten Ihre Nachbarn ihren überschüssigen Solarstrom nur ins Netz einspeisen, während Sie zu jeder Zeit den vollen Preis für Ihren Strom an Ihren Energieversorger zahlten. Ab dem 1. Juni 2026 könnte sich das ändern – nämlich dann, wenn Sie beide sich für das Konzept des sogenannten Energy Sharings entscheiden. Dabei können Sie den überschüssigen Solarstrom Ihrer Nachbarn direkt kaufen und so gemeinsam von günstigem, lokal erzeugtem Strom profitieren. 

Was ist Energy Sharing und was ändert sich ab Juni 2026?

Überschüssigen Solarstrom an Nachbarn weiterzugeben, war bisher eigentlich nur innerhalb desselben Gebäudes möglich. Zum Beispiel als klassischer Mieterstrom oder über eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – das öffentliche Netz durfte dabei nicht beansprucht werden. Doch das ändert sich nun, denn der Bundestag hat im November 2025 neue Regelungen zum Energy Sharing beschlossen. Mit dem neuen § 42c des EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) dürfen sich ab dem 1. Juni 2026 Nachbarn, private Anlagenbetreiber, Hausgemeinschaften, Kommunen, Vereine und Co. zu lokalen Stromgemeinschaften zusammenschließen. Da beim Energy Sharing der Strom nicht physisch vom Erzeuger zu den jeweiligen Abnehmern fließt, sondern lediglich bilanziell zugeordnet wird, ist es wichtig, dass alle Beteiligten demselben Bilanzierungsgebiet eines Verteilnetzbetreibers angehören. Ihren Solarstrom können sie dann direkt gemeinsam nutzen beziehungsweise miteinander teilen. Ganz legal, auch über das öffentliche Netz der Rheinhessischen.  

Photovoltaik für Mieter: Rechnet sich Energy-Sharing?

Mieterinnen und Mietern bietet Energy-Sharing die Möglichkeit, sich aktiv an der Energiewende in Ingelheim zu beteiligen und von günstigem Solarstrom zu profitieren, obwohl sie kein eigenes Dach für eine Photovoltaik (PV)-Anlage besitzen. Denn sie können künftig Solarstrom von einer PV-Anlage aus der Nachbarschaft beziehen. Der Vorteil für beide Seiten: Da die EEG-Einspeisevergütung für überschüssigen Solarstrom bei neuen PV-Anlagen kontinuierlich sinkt (aktuell unter 8 Cent pro Kilowattstunde) kann sich das Teilen rechnen. Die Abnehmerinnen und Abnehmer senken ihre Stromkosten im Vergleich zum reinen Netzbezug und die Anlagenbetreiber erzielen bessere Preise als beim Einspeisen ins Netz. So vielversprechend das Konzept klingt, in der Realität gilt es auch, Herausforderungen zu berücksichtigen. So fallen in Deutschland für den geteilten Strom die ganz normalen Netzentgelte an. Das macht den Verkauf wirtschaftlich etwas weniger attraktiv als in Österreich, wo beim Energy Sharing nur reduzierte Netzentgelte anfallen. 

Die technische Voraussetzung: der Smart Meter.

Wer Energy Sharing betreiben möchte, benötigt aber nicht nur Stromerzeuger und Abnehmer, die sich zu einer Stromgemeinschaft zusammenschließen, sondern vor allem auch eine entsprechende digitale Infrastruktur. Schließlich fließt der Strom über das öffentliche Netz und Erzeugung und Verbrauch müssen zeitgleich bilanziert werden. Damit der Strom korrekt zugeordnet und abgerechnet werden kann, müssen alle beteiligten Haushalte zwingend mit einem intelligenten Messsystem – einem sogenannten Smart Meter – ausgestattet sein. Dieser misst sowohl Verbrauch als auch Einspeisung im Viertelstundentakt, denn der geteilte Strom muss zeitgleich erzeugt und verbraucht oder zwischengespeichert werden. Als lokaler Messstellenbetreiber ist die Rheinhessische hier der zentrale Ansprechpartner für einen reibungslosen Tausch der alten Stromzähler. 

Was ist sonst noch wichtig?

Um Betreiberinnen und Betreibern von privaten EEG-Anlagen die Angst vor zu viel „Stromanbieter-Bürokratie“ zu nehmen, hat der Gesetzgeber sie von den Pflichten eines klassischen Energieversorgers – wie beispielsweise Liefergarantien – befreit. Generell handelt es sich beim Energy Sharing auch immer nur um eine Teilversorgung. Alle Beteiligten behalten daher ihre normalen Verträge bei ihren jeweiligen Stromanbietern – damit sie auch dann sicher versorgt sind, wenn eben nicht die Sonne scheint oder der Bedarf höher ist als die Erzeugung. Und dennoch: Ohne privatrechtlichen Energy-Sharing-Vertrag ist das ganze Konzept nicht möglich. Schließlich muss alles rechtssicher geregelt sein. Das fängt beim Preis für die Kilowattstunde Strom an, geht über Angaben zu den Vertragsparteien, technischen Voraussetzungen, Strommengen und Abrechnungsmodalitäten bis hin zu Kündigungsfristen und einigem mehr.   

FAQ.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Energy Sharing.



Muss ich bei meinem bisherigen Stromanbieter kündigen, wenn ich beim Energy Sharing mitmache?

Nein. Energy Sharing ist immer ein Teilversorgungskonzept. Die Solaranlage des Nachbarn liefert Strom, wenn die Sonne scheint. Für bewölkte Tage, die Nachtstunden oder Verbrauchsspitzen benötigen Sie weiterhin Ihren regulären Stromliefervertrag, der den Restbedarf lückenlos abdeckt.  

Fällt für den geteilten Strom die Netznutzungsgebühr an?

Ja. Da beim Energy Sharing im Gegensatz zum klassischen Mieterstrom das öffentliche Stromnetz der Rheinhessischen genutzt wird, fallen die regulären Netzentgelte, Umlagen (beispielsweise für KWK und Offshore-Anlagen) sowie die Konzessionsabgabe an. Diese Nebenkosten mindern zwar die Ersparnis, das Modell bleibt bei den aktuellen Strompreisen aber dennoch für beide Seiten wirtschaftlich attraktiv. 

Ich wohne zur Miete. Kann ich meine Nachbarn einfach fragen, ob wir den Strom teilen?

Grundsätzlich ja, sofern Sie und der Anlagenbetreiber im selben lokalen Stromnetzgebiet der Rheinhessischen wohnen. Voraussetzung ist, dass der Erzeuger zustimmt, ein entsprechender Sharing-Vertrag geschlossen wird und Ihre beiden Haushalte über einen modernen Smart Meter verfügen. 

Können wir uns auch als Mieter eines Mehrfamilienhauses zusammentun?

Natürlich können sich auch Mietgemeinschaften eines Mehrfamilienhauses zusammenschließen, um Solarstrom gemeinsam zu nutzen. Sobald der Strom jedoch nur innerhalb des Gebäudes verteilt wird, ohne Nutzung des öffentlichen Stromnetzes, zählt dies rechtlich nicht zum Energy Sharing. In einem solchen Fall handelt es sich um eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, die schon im Solarpaket I aus dem Jahr 2024 gesetzlich verankert ist. 

Wie kommt der Smart Meter in mein Haus und was kostet das?

Der Einbau intelligenter Messsysteme ist gesetzlich geregelt und wird für bestimmte Einbaufälle zur Pflicht. Für den vorzeitigen, optionalen Einbaufall können zusätzliche Kosten entstehen. Wenn Sie aktiv am Energy Sharing teilnehmen möchten, können Sie den Tausch Ihres alten Zählers direkt bei der Rheinhessischen als Ihrem lokalen Messstellenbetreiber beauftragen. Die Kosten für den Betrieb und den optionalen Einbau sind durch gesetzliche Preisobergrenzen gedeckelt.

Wie erfolgt die Abwicklung des Energy Sharings?

In Deutschland werden alle Prozesse rund um die Stromversorgung über die sogenannte „Marktkommunikation“ gesteuert. Hier werden Energiemengen bestimmten Abnahmestellen, Lieferanten und Kunden zugeordnet. Derzeit werden alle Abrechnungssysteme so umgebaut, dass sich auch die Energiemengen, die über das Energy Sharing anfallen und über das öffentliche Netz transportiert werden, den richtigen Kundinnen und Kunden zuordnen lassen. Erst dann kann eine korrekte Abrechnung zwischen allen Parteien erfolgen. Die Rheinhessische wird Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten. Zwingende Voraussetzung ist, dass der Betreiber der PV-Anlage auf einen Dienstleister zurückgreifen kann, der die Verwaltung und Abrechnung der geteilten Energie allen Parteien transparent sichtbar macht und an den Mess- und Netzbetreiber kommuniziert.  

Sie haben noch Fragen rund um Energy Sharing oder Smart Meter? Dann wenden Sie sich an unser Team.

Bei Fragen zum Smart Meter schreiben Sie gerne an msb@rheinhessische.de. Wenn es um allgemeine Fragen zum Energy Sharing geht, nutzen Sie bitte die E-Mailadresse netze@rheinhessische.

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