Stellen Sie sich vor: Ihre Nachbarn haben eine Photovoltaikanlage auf dem Dach, Sie selbst aber nicht. Bisher konnten Ihre Nachbarn ihren überschüssigen Solarstrom nur ins Netz einspeisen, während Sie zu jeder Zeit den vollen Preis für Ihren Strom an Ihren Energieversorger zahlten. Seit dem 1. Juni 2026 kann sich das ändern – nämlich dann, wenn Sie beide sich für das Konzept des sogenannten Energy Sharings entscheiden. Dabei können Sie den überschüssigen Solarstrom Ihrer Nachbarn direkt kaufen und so gemeinsam den lokal erzeugtem Strom nutzen. Soweit die Theorie - doch schon sechs Wochen nach dem gesetzlichen Start des Energy Sharings sorgt die Bundesnetzagentur für einen Kurswechsel bei der praktischen Umsetzung: Energy Sharing soll nicht über die Netzbetreiber, sondern über das Dienstleistungsmodell abgewickelt werden.
Was ist Energy Sharing und was gilt seit Juni 2026?
Überschüssigen Solarstrom an Nachbarn weiterzugeben, war bis Mai 2026 eigentlich nur innerhalb desselben Gebäudes möglich. Zum Beispiel als klassischer Mieterstrom oder über eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – das öffentliche Netz durfte dabei nicht beansprucht werden. Doch aufgrund des neuen § 42c des EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) dürfen sich seit dem 1. Juni 2026 Nachbarn, private Anlagenbetreiber, Hausgemeinschaften, Kommunen, Vereine und Co. zu lokalen Stromgemeinschaften zusammenschließen. Da beim Energy Sharing der Strom nicht physisch vom Erzeuger zu den jeweiligen Abnehmern fließt, sondern lediglich bilanziell zugeordnet wird, ist es wichtig, dass alle Beteiligten demselben Bilanzierungsgebiet eines Verteilnetzbetreibers angehören. Ihren Solarstrom können sie dann direkt gemeinsam nutzen beziehungsweise miteinander teilen. Ganz legal, auch über das öffentliche Netz. Allerdings: Die Bundesnetzagentur teilte am 7. Juli 2026 mit, dass Energy Sharing nicht, wie ursprünglich im Gesetz geplant, netzbetreiberbasiert, sondern über das bestehende Lieferanten- und Bilanzkreismodell abgewickelt wird. Das bedeutet, Sie benötigen einen Dienstleister oder Lieferanten, der die bilanzielle Zuordnung des geteilten Stroms im Rahmen eines Bilanzkreises übernimmt. Da Lieferanten jedoch nicht verpflichtet sind, Energy-Sharing-Dienstleistungen anzubieten, kann es mitunter schwierig sein, einen entsprechenden Anbieter zu finden. Die Rheinhessische bietet aktuell keine Energy-Sharing-Dienstleistung an, da das Modell momentan für normale Haushaltskunden wirtschaftlich unattraktiv ist und es sich derzeit nur für größere Multianlagenbetreiber lohnt.
Photovoltaik für Mieter: Rechnet sich Energy-Sharing?
Mieterinnen und Mietern bietet Energy-Sharing grundsätzlich die Möglichkeit, sich aktiv an der Energiewende in Ingelheim zu beteiligen und von günstigem Solarstrom zu profitieren, obwohl sie kein eigenes Dach für eine Photovoltaik (PV)-Anlage besitzen. Denn sie können künftig Solarstrom von einer PV-Anlage aus der Nachbarschaft beziehen. Der Vorteil für beide Seiten: Da die EEG-Einspeisevergütung für überschüssigen Solarstrom bei neuen PV-Anlagen kontinuierlich sinkt (aktuell unter 8 Cent pro Kilowattstunde) kann sich das Teilen rechnen. Die Abnehmerinnen und Abnehmer senken ihre Stromkosten im Vergleich zum reinen Netzbezug und die Anlagenbetreiber erzielen bessere Preise als beim Einspeisen ins Netz. Aber: So vielversprechend das Konzept klingt, in der Realität gilt es auch, Herausforderungen zu berücksichtigen. So fallen in Deutschland für den geteilten Strom die ganz normalen Netzentgelte an. Das macht den Verkauf wirtschaftlich etwas weniger attraktiv als in Österreich, wo beim Energy Sharing nur reduzierte Netzentgelte anfallen. Hinzu kommt nun, dass nicht nur ein passender Dienstleister oder Lieferant gefunden werden muss, sondern dass auch für dessen Leistungen natürlich Kosten entstehen. Wer über das Thema Energy Sharin nachdenkt, sollte all dies im Vorfeld berücksichtigen.
Die technische Voraussetzung: der Smart Meter.
Wer Energy Sharing betreiben möchte, benötigt aber nicht nur Stromerzeuger und Abnehmer, die sich zu einer Stromgemeinschaft zusammenschließen sowie einen Dienstleister, der die Abwicklung übernimmt, sondern vor allem auch eine entsprechende digitale Infrastruktur. Schließlich fließt der Strom über das öffentliche Netz und Erzeugung und Verbrauch müssen zeitgleich bilanziert werden. Damit der Strom korrekt zugeordnet und abgerechnet werden kann, müssen alle beteiligten Haushalte zwingend mit einem intelligenten Messsystem – einem sogenannten Smart Meter – ausgestattet sein. Dieser misst sowohl Verbrauch als auch Einspeisung im Viertelstundentakt, denn der geteilte Strom muss zeitgleich erzeugt und verbraucht oder zwischengespeichert werden. Als lokaler Messstellenbetreiber ist die Rheinhessische hier der zentrale Ansprechpartner für einen reibungslosen Tausch der alten Stromzähler.
Was ist sonst noch wichtig?
Um Betreiberinnen und Betreibern von privaten EEG-Anlagen die Angst vor zu viel „Stromanbieter-Bürokratie“ zu nehmen, hat der Gesetzgeber sie von den Pflichten eines klassischen Energieversorgers – wie beispielsweise Liefergarantien – befreit. Und dennoch: Ohne privatrechtlichen Energy-Sharing-Vertrag mit einem Dienstleister ist das ganze Konzept nicht möglich. Schließlich muss alles rechtssicher geregelt sein. Das fängt beim Preis für die Kilowattstunde Strom an, geht über Angaben zu den Vertragsparteien, technischen Voraussetzungen, Strommengen und Abrechnungsmodalitäten bis hin zu Kündigungsfristen und einigem mehr.
FAQ.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Energy Sharing.
Prinzipiell nicht. Energy Sharing ist immer ein Teilversorgungskonzept. Die Solaranlage des Nachbarn liefert Strom, wenn die Sonne scheint. Für bewölkte Tage, die Nachtstunden oder Verbrauchsspitzen benötigen Sie weiterhin Ihren regulären Stromliefervertrag, der den Restbedarf lückenlos abdeckt.
Ja. Da beim Energy Sharing im Gegensatz zum klassischen Mieterstrom das öffentliche Stromnetz der Rheinhessischen genutzt wird, fallen die regulären Netzentgelte, Umlagen (beispielsweise für KWK und Offshore-Anlagen) sowie die Konzessionsabgabe an. Diese Nebenkosten mindern die Ersparnis. Ob das Modell wirtschaftlich attraktiv ist, hängt auch von den Konditionen des gewählten Dienstleisters ab.
Grundsätzlich ja, sofern Sie und der Anlagenbetreiber im selben lokalen Stromnetzgebiet der Rheinhessischen wohnen. Voraussetzung ist, dass der Erzeuger zustimmt, ein entsprechender Sharing-Vertrag geschlossen wird und Ihre beiden Haushalte über einen modernen Smart Meter verfügen.
Natürlich können sich auch Mietgemeinschaften eines Mehrfamilienhauses zusammenschließen, um Solarstrom gemeinsam zu nutzen. Sobald der Strom jedoch nur innerhalb des Gebäudes verteilt wird, ohne Nutzung des öffentlichen Stromnetzes, zählt dies rechtlich nicht zum Energy Sharing. In einem solchen Fall handelt es sich um eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, die schon im Solarpaket I aus dem Jahr 2024 gesetzlich verankert ist.
Der Einbau intelligenter Messsysteme ist gesetzlich geregelt und wird für bestimmte Einbaufälle zur Pflicht. Für den vorzeitigen, optionalen Einbaufall können zusätzliche Kosten entstehen. Wenn Sie aktiv am Energy Sharing teilnehmen möchten, können Sie den Tausch Ihres alten Zählers direkt bei der Rheinhessischen als Ihrem lokalen Messstellenbetreiber beauftragen. Die Kosten für den Betrieb und den optionalen Einbau sind durch gesetzliche Preisobergrenzen gedeckelt.
Nachdem die Bundesnetzagentur im Juli klargestellt hat, dass Energy Sharing über das bestehende Lieferanten- und Bilanzkreismodell abgewickelt wird, gibt es aktuell keine Verpflichtung für Netzbetreiber, Energy Sharing umzusetzen und die Rheinhessische bietet momentan keine Dienstleistung hierzu ab. Zwingende Voraussetzung für alle, die ihren Solarstrom teilen möchten ist, dass sie als Betreiber der PV-Anlage auf einen Dienstleister zurückgreifen können, der die Verwaltung und Abrechnung der geteilten Energie allen Parteien transparent sichtbar macht und an den Mess- und Netzbetreiber kommuniziert.
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