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Das Bild zeigt drei Personen, die lachend auf einem Teppich liegen. Vor ihnen steht ein kleines Holzhausmodell. ©Stock.adobe.com – S photographer

Jeder Anschluss zählt: Regeln, Meldepflichten und Eingriffe bei PV-Anlagen, Wallboxen & Wärmepumpen.

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Ganz gleich, ob Balkonkraftwerk, Photovoltaik auf dem Dach, Wallbox oder Wärmepumpe: Anlagen, die Strom erzeugen oder kurzfristig große Energiemengen ziehen, beeinflussen die Netzstabilität. Sie verlangen dem Stromnetz einiges ab und müssen deshalb gemeldet, in bestimmten Fällen auch geregelt werden.

Seit 2024 gelten dafür neue Spielregeln: Der überarbeitete § 14a EnWG legt fest, wie Netzbetreiber eingreifen dürfen, um die Versorgung zu sichern.

Die Energiewende zu Hause fordert die lokalen Stromnetze heraus.

Die private Energiewende boomt: Photovoltaik auf Dächern, Wallboxen für E-Autos und Wärmepumpen nehmen rasant zu – auch in der Region.

Diese positive Entwicklung stellt die lokalen Verteilnetze jedoch vor wachsende Herausforderungen. Jeder neue Einspeisepunkt und jeder große Verbraucher beeinflusst unmittelbar den Lastfluss in den Leitungen. Für die Rheinhessische als Netzbetreiber ist es essenziell, die Netzspannung und die Frequenz von 50 Hertz im Niederspannungsnetz stabil zu halten, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.

Dafür muss das Verhältnis von Angebot und Nachfrage jederzeit im Gleichgewicht gehalten werden. Die einzige Möglichkeit, dies zu erreichen, ist präzises Wissen: Wo genau befinden sich im Netzgebiet Einspeiser und große Verbraucher und mit welcher Leistung speisen sie ein oder beziehen Strom? Um diese entscheidende Balance zu halten, ist die Rheinhessische dringend auf die Mithilfe ihrer Kund:innen angewiesen.

Auf die Planbarkeit kommt es an.

Kleinere Anlagen wie Balkonkraftwerke bereiten der Rheinhessischen derzeit keine Sorgen. Dennoch benötigt der Netzbetreiber auch in diesen Fällen die Information, dass eine Anlage ans Netz geht.

Bei größeren Anlagen, etwa über 30 Kilowatt, sieht die Sache anders aus. Für solch leistungsstarke Einspeiser ist eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlich, da hier die Kapazitätsgrenzen des Niederspannungsnetzes schneller erreicht werden können.

Die frühzeitige Anmeldung in der Planungsphase ist deshalb entscheidend. Sie verhindert Verzögerungen und sichert die Förderung: „Bislang konnten wir für alle Anlagen grünes Licht geben. Würde das Netz allerdings an seine Kapazitätsgrenzen stoßen, können wir der Inbetriebnahme vorübergehend nicht zustimmen. Deshalb ist es besonders wichtig, dass die Anmeldung noch in der Planungsphase erfolgt. Denn im schlimmsten Fall kann eine verzögerte Inbetriebnahme dazu führen, dass beantragte Fördergelder nicht ausbezahlt werden“, erklärt Christian Wendling von der Netzbewirtschaftung. Übrigens: Auch wenn eine bestehende Anlage nachgerüstet werden soll, braucht die Rheinhessische diese Information, ebenso beim Anschluss von Stromspeichern.

Die gesetzlichen Pflichten im Detail: Was muss wann wo gemeldet werden?

Generell: Die Meldung von Stromerzeugern schützt das Niederspannungsnetz vor Überlastung. Wer die Pflicht versäumt, riskiert finanzielle Nachteile.

Das Marktstammdatenregister (MaStR): Gesetzliche Registrierung.

Das MaStR ist eine zentrale Datenbank der Bundesnetzagentur (BNetzA). Hier müssen alle Stromerzeuger – von der PV-Anlage bis zum Balkonkraftwerk – eingetragen werden.

  • Betroffen: Alle PV-Anlagen (Dachanlagen, Balkonkraftwerke), spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme.
  • Konsequenz bei Verstoß: Ohne fristgerechte Registrierung drohen der Verlust der Einspeisevergütung oder eine Reduzierung der Einspeisung auf null. Auch bei kleineren Anlagen zum Eigenverbrauch – Stichwort Balkonkraftwerk – bedeutet eine Nichtmeldung eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern von (theoretisch) bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Die Meldepflichten beim Netzbetreiber.

Wallboxen, Wärmepumpen, Ladesäulen bis 12 Kilowatt (kW), Klimageräte und große Durchlauferhitzer sind stromintensive Geräte und deshalb allesamt beim Netzbetreiber anzumelden. Dasselbe gilt für eine eigene Sauna.

Christian Wendling erklärt: „Die Regel ist eigentlich ganz einfach. Alle Geräte zum Aufladen, Heizen oder Kühlen sind meldepflichtig – es sei denn, sie lassen sich an die Steckdose anschließen, wie ein Ladegerät für den Akku eines E-Bikes oder ein Standard-Heizlüfter.“

Bei PV-Anlagen mit einer Leistung über 30 kW, bei Wallboxen ab einer Ladeleistung von über 11 kW oder einer Stromtankstelle mit drei Ladepunkten über jeweils 11 kW ist darüber hinaus eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlich. Dabei prüft der Netzbetreiber – etwa die Rheinhessische –, ob ein Anschluss technisch möglich ist und erteilt die Genehmigung.

  • Wann anmelden? Das Anschlussbegehren muss vor der Installation der PV-Anlage beziehungsweise Wallbox gestellt werden.
  • Wer meldet? Nach der Installation übermittelt der Fachbetrieb die Inbetriebsetzungsanzeige an den Netzbetreiber.
  • Wo genau anmelden? Im Anmeldeportal der Rheinhessischen.

Dimmen für ein stabiles Stromnetz.

Die bloße Kenntnis über die Standorte und Leistungen der Anlagen ist der erste Schritt zur Planungssicherheit. Doch in Zeiten extremer Lastspitzen, die das Netz physisch überfordern, reicht dies nicht mehr aus. Wenn Angebot und Nachfrage trotz aller Vorkehrungen aus dem Gleichgewicht geraten und die Gefahr eines Netzausfalls droht, muss der Netzbetreiber aktiv eingreifen.

Genau hier setzt die Regelung des § 14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) an. Sie erlaubt der Rheinhessischen, bestimmte steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen oder Wärmepumpen in Notfällen temporär zu drosseln – im Volksmund als Dimmen bekannt.

„Wir haben dafür zu sorgen, dass der Strom gerecht und gleichmäßig verteilt wird, ohne dass wir unser Netz überlasten“, beschreibt René Jacobi, stellvertretender Abteilungsleiter Messstellenbetrieb bei der Rheinhessischen, die Aufgabe. Die zeitweise Leistungsbeschränkung stellt die Ultima Ratio dar, um die Netzfrequenz und -spannung stabil zu halten und eine Überlastung des gesamten Niederspannungsnetzes zu verhindern.

Wie funktioniert das Dimmen des Netzes?

Um ein Gerät zu dimmen, braucht die Rheinhessische Zugriff darauf. Den erhält sie durch ein sogenanntes intelligentes Messsystem (iMSys) und eine Steuerbox.

Ein iMSys verfügt über eine Kommunikationseinheit, das sogenannte Gateway. Diese Baugruppe kann Daten senden – und in diesem Fall viel wichtiger – Signale empfangen, die über die angeschlossene Steuerbox an das in der Leistung zu drosselnde Gerät gelangen.

Über den gleichen Weg gibt die Rheinhessische die volle Leistungsaufnahme wieder frei. „Wenn alle genannten Komponenten installiert sind und der Datenaustausch einwandfrei funktioniert, passiert eigentlich alles im Hintergrund. Unsere Kundinnen und Kunden müssen sich dann um nichts mehr kümmern“, erklärt René Jacobi.

In der Praxis kaum Auswirkungen durch Dimmen erwartet.

Die Rheinhessische geht davon aus, dass eine mögliche Leistungsreduktion für Kund:innen höchstwahrscheinlich kaum spürbar sein wird.

  • Wer mit einer Wärmepumpe heizt, profitiert von Pufferspeichern mit warmem Wasser. Da moderne Heizsysteme auch bei gedrosselter Leistung weiter Wärme bereitstellen - was explizit nicht einem Ausfall entspricht -, dürfte sich die vorübergehend eingeschränkte Leistung nicht auf die Raumtemperatur auswirken. Negative Effekte bei Klimageräten sind ebenfalls gering.
  • Etwas differenzierter ist die Situation bei Wallboxen. Ein Engpass beim Laden ist nur in extremen Spitzenlastsituationen Etwa an einem nasskalten Winternachmittag bei einer sehr kurzen Ladedauer zwischen 17.30 und 19.00 Uhr. In diesem theoretischen Szenario wäre es denkbar, dass die Batterie aufgrund der verminderten Leistung statt der üblichen 80 Prozent nur 50 Prozent der Ladekapazität erreicht.

Die Regeln des § 14a EnWG im Detail.

Seit 2024 gelten steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteVE) als drosselbar - und fallen damit unter den § 14a EnWG.

Wer ist betroffen und warum muss gedimmt werden?

  • Betroffene SteVE: Neue oder ersetzte Wallboxen, Wärmepumpen, Klimaanlagen und Stromspeicher (als Verbraucher) ab einer Leistung von 4,2 kW.
  • Der Grund (Dimmen): Der Netzbetreiber darf die Leistung vorübergehend reduzieren, wenn das Ortsnetz an seine Grenzen kommt – etwa bei hoher PV-Einspeisung oder zeitgleichem Laden und Heizen. Diese Drosselung ist eine Übergangslösung, bis der Netzausbau flächendeckend greift.

Der Mechanismus der Leistungsbeschränkung.

Die Leistung darf im Fall eines Engpasses im lokalen Ortsnetz temporär auf eine Mindestleistung von 4,2 kW reduziert werden.

  • Mindestleistung garantiert: Die Versorgung bleibt immer erhalten. 4,2 kW reichen für den Heizbetrieb oder eine Grundladung.
  • Technik: Die Steuerung läuft über ein intelligentes Messsystem (iMSys) und eine Steuerbox, die Signale des Netzbetreibers verarbeitet.

Geräte, Leistungen und Pflichten im Überblick.

Gerät

Leistungsschwelle

Pflicht gegenüber Netzbetreiber

Steuerbar/ Entlastung

Wärmepumpe/ Klimaanlage

> 4,2 kW (neu)

Anmeldepflicht (§ 14a)

Ja

Wallbox

≤ 11 kW

Anmeldepflicht (§ 14a)

Ja
(bei > 4,2 kW)

Wallbox

> 11 kW

Genehmigungspflicht

Ja

Stromspeicher

> 4,2 kW (als Verbraucher)

Anmeldepflicht (§ 14a)

Ja

PV-Anlage (Dach)

Alle Größen

Anmeldung & Inbetriebsetzungsanzeige

Nein

Gibt es einen Ausgleich, wenn Anlagen gedimmt werden?

Ja, tatsächlich erhalten Betreiber:innen von neuen Wärmepumpen, Klimageräten, Wallboxen und Stromspeichern, auf deren Leistung der Netzbetreiber Einfluss nehmen kann, geringere Netzentgelte. Verpflichtend ist die Dimmbarkeit für alle Anlagen, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden. Ältere Anlagen können, müssen aber nicht dimmbar sein.

Wer eine steuerbare Anlage betreibt, kann zwischen zwei Optionen für den Ausgleich wählen:

  1. Pauschale Reduktion: Eine jährliche Pauschale, meist der unkomplizierteste Weg.
  2. 60-Prozent-Reduktion: Eine deutliche Entlastung des Netzentgelts, erfordert jedoch einen separaten Zähler für den Verbrauch der steuerbaren Anlage.

Welche Variante letztendlich günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab.

FAQs zur Meldepflicht und Steuerung.

Die wichtigsten Antworten zu Ihren Fragen.

Welche Anlagen muss ich als Kund:in melden oder genehmigen lassen?

Grundsätzlich müssen alle Anlagen gemeldet werden, die Strom erzeugen (PV-Anlagen jeder Größe) oder kurzfristig viel Energie ziehen. Dazu zählen Wallboxen, Wärmepumpen, Klimageräte und Stromspeicher. Die Meldung erfolgt beim Netzbetreiber und zusätzlich bei der Bundesnetzagentur (MaStR) für alle Stromerzeuger.

Was genau ist Dimmen nach § 14a EnWG?

Das Dimmen ist eine neue gesetzliche Regelung, die es dem Netzbetreiber erlaubt, die Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (Wallboxen, Wärmepumpen, etc.) in einem lokalen Engpassfall temporär zu reduzieren. Dies ist die Ultima Ratio, um einen Netzausfall zu verhindern, und darf maximal zwei Stunden pro Tag erfolgen.

Was ist die Konsequenz, wenn ich eine Anlage nicht anmelde?

Wer eine PV-Anlage nicht im Marktstammdatenregister (MaStR) registriert, riskiert den Verlust der Einspeisevergütung. Bei Nichtmeldung einer meldepflichtigen Anlage (z.B. Wallbox) riskiert man Bußgelder und im schlimmsten Fall, dass die Inbetriebnahme bei Netzüberlastung vorübergehend nicht genehmigt wird.

Spüre ich die Leistungsreduktion (Dimmen) an meiner Wärmepumpe oder Wallbox?

Bei Wärmepumpen ist die Auswirkung dank integrierter Pufferspeicher kaum spürbar, da die Wärmeversorgung stabil bleibt. Bei Wallboxen kann es in extremen Spitzenlastzeiten (z.B. kalter Winterabend, kurze Ladezeit) theoretisch zu einer geringeren Ladekapazität (z.B. 50 Prozent statt 80 Prozent) kommen.

Wie funktioniert die technische Steuerung der gedimmten Anlagen?

Die Steuerung erfolgt über ein intelligentes Messsystem (iMSys) und eine angeschlossene Steuerbox. Über diese Kommunikationswege empfängt der Netzbetreiber Signale, die die Leistung der betroffenen Geräte im Notfall auf eine Mindestleistung von 4,2 kW reduzieren.

Erhalte ich einen Ausgleich, wenn meine Anlage gedimmt werden kann?

Ja. Da der Netzbetreiber Einfluss auf die Leistung nehmen kann, erhalten Betreiber:innen von neuen, steuerbaren Anlagen einen Ausgleich über reduzierte Netzentgelte. Hier stehen zwei Optionen zur Wahl: eine jährliche Pauschale oder eine deutliche Reduktion der Netzentgelte (60 Prozent), die jedoch einen separaten Zähler erfordert.

Ist das Dimmen eine Dauerlösung?

Nein. Das Dimmen ist lediglich eine gesetzlich verordnete Übergangslösung, um die Zeit zu überbrücken, die die Netzbetreiber benötigen, um die Stromnetze sukzessive auszubauen und zu digitalisieren. Bei gehäuften Dimmungen zwingt das Gesetz den Netzbetreiber zum schnellen Netzausbau in diesem Bereich.

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